klassischer Bereich:
Sektorenauftraggeber:
Mit
dem BGBl. II Nr. 405/2023 wurde die langersehnte Verlängerung der innerstaatlichen
Schwellenwerteverordnung bis 31.12.2025 bekanntgemacht.
Damit
dürfen öffentliche Auftraggeber weiterhin Direktvergaben an einen Unternehmer bis 100.000 Euro netto und das
nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung mit drei Unternehmern im Baubereich bis 1 Mio. netto Euro als zulässige
Vergabeverfahren wählen.